Corona-Sonderleistungen - Steuern - Sozialleistungen
Ich habe nachgefragt, um Unklarheiten zu beseitigen
Weil es Unklarheiten gab, habe ich nachgefragt - jede*r kann sich auf die Antwort der Bundesregierung berufen (siehe unten das Original der Antwort auf die schriftliche Frage):
Bei welchen Sozialleistungen (wie z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherungen, Hilfe zum Lebensunterhalt usw.) wird die Corona-Prämie für Pflegerinnen und Pfleger angerechnet und warum bzw. warum nicht?
Antwort:
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom. 19. Juni 2020 ist in § 3 Nummer lla Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt, dass für vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährte „Corona-Sonderleistungen" in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 bis zu einer Summe von 1.500 Euro Steuerfreiheit besteht. Sie werden auch bei der Einkommensermittlung von Sozialabgaben nicht herangezogen. Dies betrifft insbesondere Beihilfen, Unterstützungsleistungen, Boni und Prämien im Rahmen der COVID-19-Pandemie; hierunter fällt auch die sog. „Corona-Prämie" für Pflegekräfte gern. § 150a SGB XI.
Für die Anrechnung auf andere Sozialleistungen ergibt sich vor diesem Hintergrund Folgendes:
- Eine Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist ausgeschlossen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dazu eine ausdrückliche Regelung geschaffen. Diese Rechtslage gilt auch für den Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz).
- Bei Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird die o.g. Prämie gemäß § 83 Absatz 1 SGB XII nicht als Einkommen angerechnet.
- Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung wird die o.g. Prämie gemäß § 25d Absatz 4 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen angerechnet.
- Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung orientiert sich im Wesentlichen am Einkommensteuerrecht. Nach § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) ist von der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auszugehen. Des Weiteren werden bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG berücksichtigt. Die o.g. Corona-Sonderleistungen stellen kein wohngeldrechtliches Einkommen dar, da diese Einnahmen nicht in der abschließenden Aufzählung des § 14 Abs. 2 WoGG als ganz oder teilweise zu berücksichtigendes Einkommen aufgeführt sind.